Beschlagnahme Vorzeitige Verwertung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). In der Begründung ist der Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Diese Begründung muss in der fristgerecht eingereichten Beschwerde-schrift selbst enthalten sein. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können, sind in diesem Rahmen ausgeschlossen (BGE 143 II 283 1.2.3; 132 I 42 E. 3.3.4; BGer 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine; 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3; KGer BL 470 21 197 vom 19. November 2021 E. 1.2.2; OGer ZH UE220218 vom 1. Juli 2024 E. 1.1). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist er durch den Beschlagnahmebefehl und die Verfügung betreffend die vorzeitige Verwertung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Im Übrigen geben die weiteren Beschwerdevoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Beschlagnahmebefehl rechtens ist. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft begründet den angefochtenen Beschlagnahmebefehl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im Verdacht stehe, zusammen mit anderen Beschuldigten Einbruchdiebstähle verübt, eventuell diese in Auftrag gegeben oder zumindest das Diebesgut in der Rolle als Hehler erworben zu haben. Die beschlagnahmten Gegenstände würden als Beweismittel gebraucht, für die Sicherstellung der Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und/oder Bussen und von Entschädigungen benötigt und der Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 sowie Art. 70 StGB unterliegen, weshalb sie gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO zu beschlagnahmen seien. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst sinngemäss ein, dass er weder Mittäter [bei Diebstählen] noch Hehler gewesen sei. Er sei lediglich auf der Suche nach Reifen, Felgen etc. zu guten Preisen gewesen und habe diese aufwerten und anschliessend verkaufen wollen. Daher bestreite er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Ausserdem verhalte sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie angebe, die Reifen zu Beweismittelzwecken beschlagnahmt zu haben, gleichzeitig jedoch deren vorzeitige Verwertung anordne. Hinsichtlich dieser Gegenstände bestehe offenkundig kein Anlass für eine Beweismittelbeschlagnahme. Nachdem die Daten des Mobiltelefons fachgerecht gesichert worden seien, bestehe keine Notwendigkeit mehr für dessen Beschlagnahme. Weiter lege die Staatsanwaltschaft nicht konkret dar, dass er sich der Zahlungspflicht entziehen könnte. Vielmehr sei zu beachten, dass er in seiner Eigentumswohnung wohne und somit ausreichend Vermögenswerte vorhanden seien. Die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme seien folglich nicht gegeben. Ferner seien die beschlagnahmten Gegenstände auch nicht durch eine Straftat hervorgebracht worden, weshalb diese nicht eingezogen werden könnten. All das Ausgeführte zeige, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände nicht gegeben seien. Mithin sei der Beschlagnahmebefehl aufzuheben und es seien ihm die fraglichen Gegenstände herauszugeben.
E. 2.2 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
E. 2.3 Strittig und zu beurteilen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. 2.3.1.1 Die Strafbehörden müssen bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 3.3). 2.3.1.2 Den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Es ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_713/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3). Handelt der Täter gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 160 Ziff. 2 StGB). 2.3.2.1 Beim Einbruch in die Garage der Firma L. ag M. (fortan: Firma L. AG) in M. am 8. April 2024 um 05:35 Uhr wurden 72 Kompletträder entwendet (Strafanzeige vom 27. April 2024 = PDF-Datei des Registers 8 der Untersuchungsakten, S. 1958 ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft räumte der Beschwerdeführer ein, dass N. ihm nach dem Einbruchdiebstahl vom 8. April 2024 in die Garage der Firma L. AG in M. etwa zehn bis zwölf Radsätze nach D. geliefert und er N. dafür insgesamt zwischen Fr. 6'000.− bis Fr. 8'000.− bezahlt hat. Darüber hinaus konnten die Einsatzkräfte der Polizei im Zuge einer Observation feststellen, dass N. , O. , P. und der Beschwerdeführer am 8. April 2024 um 19:25 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz beim Q. weg in B. acht Kompletträder aus einem Lieferwagen in den Lieferwagen des Beschwerdeführers umgeladen haben (Erkenntnisbericht aus der Observation der Polizei vom 10. April 2024 S. 7 f. = PDF-Datei des Registers 6 der Untersuchungsakten, S. 725 f.). Im Rahmen der Befragung vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer zu, dass er am Abend des 8. April 2024 am genannten Ort diese acht Kompletträder in seinen Lieferwagen eingeladen und sie zusammen mit den anderen Rädern bezahlt hat. Es ist zu berücksichtigen, dass sich N. gemäss den bisherigen Ermittlungen (Telefonüberwachung, Observation, Auswertung der Logdaten) bei mehreren ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen (am 9. November 2023 bis 22. November 2024, am 24./25. November 2023, am 24. Januar 2024, am 25. März 2024 und am 27./28. März 2024 bei der Garage der Firma R. AG in S. , am 4./5. März 2024 bei der Garage der Firma R. AG in B. und am 8. April 2024 bei der Garage der Firma L. AG in M. ) stets in der Nähe des Tatorts befand und daher mutmasslich an diesen Straftaten beteiligt war. Dieser Umstand sowie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einbruchdiebstahl in der Garage der Firma L. AG und der in Rede stehenden Auslieferung der acht Kompletträder sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer am Abend des 8. April 2024 erneut aus einem Diebstahl stammende Kompletträder erworben hat. Am 8. April 2024 um 20:26 Uhr sendete der Beschwerdeführer eine Nachricht über den als relativ abhörsicher bekannten Kurznachrichtendienst Threema an die „T.P.N. GROUP AG,“ (nach den gegenwärtigen Ermittlungen steht T.P.N. mutmasslich als Abkürzung für die Mitbeschuldigten T. , P. und N. ) und fragte den „Bruder“, ob er ihm die zehn Radsätze für Fr. 9'000.− liefern könne („Bratski können wir machen 9000 für diese 10 Satz“). Die „T.P.N. GROUP AG“ reagierte sofort: „wir reden vor Ort“. Am gleichen Tag um 21:52 Uhr informierte der Beschwerdeführer die „T.P.N. GROUP AG“ mit den Worten: „X7 schwarze nehme ich hole morgen ab“. Daraufhin gab die Letztere ihr Einverständnis sofort mit „oki“ bekannt “ (Auswertungsprotokoll der Polizei vom 22. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 503 ff.). Am Abend des 9. April 2024 wurde der Beschwerdeführer von den Einsatzkräften der Polizei auf dem öffentlichen Parkplatz am Q. weg in B. beobachtet, wie er fünf Kompletträder von den anderen Beschuldigten übernahm und in seinen Lieferwagen lud (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Mai 2024, Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2024). In der Einvernahme vom 5. Juni 2024 räumte der Beschwerdeführer ein, am 9. April 2024 fünf Kompletträder in seinen Lieferwagen eingeladen zu haben. Diese fünf Kompletträder wurden am 8. April 2024 bei der Garage der Firma L. AG entwendet (Polizeibericht vom 6. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 432 ff.). Der Beschwerdeführer hat am Abend des 9. April 2024 somit (erneut) entwendete Kompletträder erlangt. 2.3.2.2 Ausserdem ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 23. März 2024 regelmässig über Threema mit der „T.P.N. GROUP AG“ in Kontakt stand. Am 23. März 2024 um 21:46 Uhr wandte sich der Beschwerdeführer an die “T.P.N. GROUP AG“ („Sali bratski“) und erkundigte sich beim „Bruder“, ob er die besagten Räder erhalten würde („Bekommst du diese Räder“). Daraufhin versicherte der „Bruder“, dass diese in den nächsten Tagen verfügbar sein sollten („ja sollten kommen die tage“). Der Beschwerdeführer bedankte sich hierfür („Oki danke“). Am 24. März 2024 zwischen 21:09 und 22:07 Uhr informierte der Beschwerdeführer die „T.P.N. GROUP AG“ über die von ihm gewünschten Kompletträder, indem er ihr 13 Fotos von Kompletträdern sowie entsprechende Massangaben zukommen liess. Die „T.P.N. GROUP AG“ bestätigte diese Aufträge mehrfach („Oki bratski“, „oki“, „perfekt“, „Super bratski geht klar“). Bei einem Einbruchdiebstahl in der Garage der Firma R. AG in S. wurden am 25. März 2024 zwischen 00:34 und 02:36 Uhr 60 Kompletträder entwendet. Am 25. März 2024 um 12:54 Uhr übermittelte die „T.P.N. GROUP AG“ dem Beschwerdeführer sieben Fotos von Kompletträdern und informierte ihn darüber, dass sie noch mehr Kompletträder im Angebot habe („und nloc mehr“). Nach verschiedenen Telefonaten mit der „T.P.N. GROUP AG“ gab der Beschwerdeführer am 25. März 2024 um 14:35 Uhr der „T.P.N. GROUP AG“ Bescheid, dass er in 30 Minuten losfahre („Fahre los ca 30 min“). Daraufhin fragte die „T.P.N. GROUP AG“, ob der Beschwerdeführer in 30 Minuten bei ihr sei oder jetzt aufbreche („also in 30min bis du da? oder fahrst du los“). In der Folge spezifizierte der Beschwerdeführer seine Ankunftszeit mit den Worten: „In 30 min bin da“. Am 25. März 2024 um 21:23 Uhr erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der „T.P.N. GROUP AG“, ob das Komplettrad mit der Dimension 19 Zoll x3 noch verfügbar sei („19 Zoll x3 noch da?). Am 26. März 2024 um 03:27 Uhr bestätigte die „T.P.N. GROUP AG“, dass dies noch auf Lager sei („hoii ja“). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dieses noch heute abholen werde („Komme heute abholen“; Auswertungsprotokoll der Polizei vom 22. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 503 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der „T.P.N. GROUP AG“ eine Bestellung spezifische Kompletträder aufgegeben hat, ihm unmittelbar nach dem Einbruch in die Garage der Firma R. AG die Ankunft dieser Bestellung angekündigt wurde und er danach offensichtlich die betreffende Ware abgeholt hat, indizieren klar, dass der Beschwerdeführer am 25./26. März 2024 entwendete Kompletträder erhalten hat, zumal diese Vorgehensweise jener vom 8./9. April 2024 entspricht und damit insofern für den Beschwerdeführer, der jeweils wusste oder mindestens annehmen musste, dass die Sachen durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurden, typisch ist. 2.3.2.3 Dazu passt, dass der Beschwerdeführer weder Bücher über seine Handelstätigkeit mit Kompletträdern, Felgen und Reifen geführt hat noch irgendwelche übliche Belege über die Wareneinkäufe verfügt. Bei einer legalen Handelstätigkeit wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte entsprechende Rechnungen oder Quittungen vorweisen kann, da er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zur Buchführung verpflichtet war und hierfür zwingend solche Dokumente benötigte. Das systematische Unterlassen der Buchführung und das Nichtausstellen üblicher Kaufbelege sind kennzeichnend für den Erwerb gestohlener Sachen, erlauben sie doch, die Identifizierung der kriminellen Veräusserer und die Aufklärung der illegalen Geschäfte zu erschweren. Daher sind das Unterlassen der Buchführung und der Verzicht auf jegliche übliche Kaufbelege Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Kompletträder, Felgen und Reifen aus einem Delikt gegen das Vermögen stammen. Dass diese Gegenstände einen solchen Ursprung haben, zeigt auch der Umstand, dass zahlreiche beim Beschwerdeführer sichergestellte Kompletträder, Felgen und Reifen an die durch entsprechende Einbruchdiebstähle geschädigten Unternehmen (R. AG, U. AG, L. AG) restituiert wurden und damit offenkundig durch Diebstahl erlangt worden sind (PDF-Datei des Registers 6 der Untersuchungsakten, S. 291 ff.). 2.3.2.4 Dem Gesagten zufolge bestehen nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer erlangten Kompletträder, Felgen und Reifen aus Diebstählen herrühren. In objektiver Hinsicht ist folglich ein hinreichender Tatverdacht gegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der fraglichen Gegenstände aus mutmasslich deliktischer Herkunft den Tatbestand der Hehlerei erfüllt haben könnte.
E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Hehlerei in subjektiver Hinsicht, indem er sich auf den Standpunkt stellt, nichts über die illegale Herkunft der Kompletträder, Felgen und Reifen gewusst zu haben. Bei den polizeilichen Einvernahmen vom 10. April 2024 und 6. Mai 2024 sowie der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. April 2024 verweigerte er die Aussage zur Sache. Hätte der Beschwerdeführer legal mit Kompletträdern, Felgen und Reifen gehandelt, wäre es ihm leicht möglich gewesen, Red und Antwort zu stehen. Dieses Aussageverhalten wirkt daher auf jeden Fall nicht entlastend. Anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer an, dass er für einen Rädersatz der Marke BMW zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– bezahlt habe. Dies entspricht offenkundig nur einem Bruchteil des Neuwerts. Der Preis, den der Beschwerdeführer für die neuwertigen Rädersätze bezahlt hat, erscheint auffallend niedrig. Dies musste dem in einschlägigen Geschäften erfahrenen Beschwerdeführer klar gewesen sein. Der Beschwerdeführer äusserte sodann im Rahmen der vorgenannten Einvernahme, er habe mehrmals Räder mit Kundenetiketten von Privatpersonen und Garagen erworben und im Hobbyraum in E. seien viele Räder mit solchen Etiketten vorhanden gewesen. Es sei für ihn allerdings nicht ungewöhnlich und habe ihn nicht interessiert. Dies erscheint als reine Schutzbehauptung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden solche Kundenetiketten nämlich von rechtmässigen Verkäufern vor dem Veräussern entfernt. Der Umstand, dass sich auf etlichen Kompletträdern solche Kundenetiketten befunden haben, muss als (weiterer) Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer um die Herkunft der fraglichen Gegenstände aus Diebstahl gewusst hat. Beim Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er als erfahrener Geschäftsmann Vorkehrungen trifft, um nicht gestohlene Ware zu erwerben. Dazu hätte er umso mehr Anlass gehabt, als der Preis für die Kompletträder auffallend niedrig war und sich teilweise noch Kundenetiketten auf den Kompletträdern befanden. Dies gilt ganz besonders für das letzte Geschäft am Abend des 9. April 2024 aufgrund dessen besonderer Verkaufsumstände (Kauf ab einem Lieferwagen auf einem öffentlichen Parkplatz, Erwerb von nicht regulären Händlern, auffallend tiefer Preis, Kundenetiketten an Kompletträdern, siehe PDF-Datei des Registers 6 der Untersuchungsakten, S. 2264). Der Umstand, dass er dennoch ohne entsprechende Abklärungen zu sehr niedrigen Preisen Kompletträder erwarb, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, entwendete Sachen zu erwerben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie es für den Handel mit gestohlener Ware typisch ist, keine Buchhaltung führte und damit die Nachverfolgbarkeit seiner geschäftlichen Aktivitäten erschwert wurde, deutet stark darauf hin, dass er sich der Illegalität seines Tuns bewusst war. Nach dem Gesagten liegen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und folglich in Kauf genommen hat, dass die von ihm erworbenen Kompletträder, Felgen und Reifen durch ein Vermögensdelikt erlangt worden waren. Demnach ist auch in subjektiver Hinsicht der hinreichende Tatverdacht der Hehlerei zu bejahen.
E. 2.3.4 Die grosse Anzahl an Kompletträdern, Felgen und Reifen, die in den verschiedenen Räumlichkeiten und im Lieferwagen des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, sowie die Tatsache, dass dieser selbst einräumte, seit Jahren mit solchen Artikeln zu handeln und viel Zeit und Energie für diese Tätigkeit aufzuwenden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft, S. 5 ff.) und seine angespannte finanzielle Situation (siehe Erwägung 2.4.2.1.1) lassen darauf schliessen, dass er versuchte, sich durch die mutmasslich inkriminierten Aktivitäten eine regelmässige Einnahmequelle zu verschaffen; was auf eine Gewerbsmässigkeit hinweist.
E. 2.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Hehlerei vorliegt. Damit ist ein Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Sollte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Gegenstände nicht oder nur teilweise, wie von ihm angegeben, gegen Geld erworben hat, müsste ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht (auch) auf (gewerbsmässigen) Diebstahl angenommen werden. 2.4.1 Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss der Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d). 2.4.1.1 Mit einer Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme hat den Zweck, der urteilenden Behörde alle bei einer Hausdurchsuchung oder während der Untersuchung entdeckten Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die direkt oder indirekt zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beitragen können ( Berthod , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 263 N 5). Die Feststellung, welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Tatbestände und ihrer spezifischen Merkmale ( Bommer / Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 263 N 15). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel geeignet ist, in irgendeiner Weise zur Beweisführung beizutragen. Daher reicht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Bei der Beschlagnahme elektronischer Daten besteht die Möglichkeit, entweder den Datenträger zu beschlagnahmen oder eine blosse Kopie der Daten anzufertigen, um sie sicherzustellen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Voraussetzung der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzt der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. In einem solchen Fall ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, eine Rückgabe mit hypothetischen oder konstruierten Bedenken zu verweigern (BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien zu gewährleisten ( Heimgartner , a.a.O., S. 303; zum Ganzen: OGer AG SBK.2023.53 vom 30. März 2023 E. 5.4.1). 2.4.1.2 Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände und Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate ( Heimgartner , a.a.O., S. 83). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht „prima facie“ zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung durch das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geklärt werden. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn die Einziehung aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2; OGer BE BK 2021 154 vom 17. Juni 2021 E. 3). 2.4.1.3 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 2.4.2.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der 305 Kompletträder, Felgen und Reifen zulässig ist. 2.4.2.1.1 Wie bereits erwähnt, bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen Kompletträder, Felgen und Reifen aus Delikten gegen das Vermögen stammen. Ein enger Zusammenhang zwischen dem mutmasslichen Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei und den vorgenannten Gegenständen ist demnach anzunehmen. Eine Einziehung erscheint folglich nicht offenkundig ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 29. November 2024, 6. Januar 2025 und 23. Januar 2025 den Konnex von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen mit einer Straftat bestreitet, hat er weder dargetan noch ist ersichtlich, dass er die fraglichen Rügen nicht bereits in der Beschwerde hätte vorbringen können, weshalb diese hier nicht gehört werden können (siehe Erwägung 1). Selbst wenn darauf einzugehen wäre, vermöchten ihm die fraglichen Ausführungen nicht zu helfen. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf einzelne Beschlagnahmeobjekte unter Hinweis auf Chatnachrichten geltend, dass er diese auf Internetplattformen wie k legal erworben habe. Die Chat-Nachrichten beinhalten im Wesentlichen nur die Kommunikation über den Ort und die Zeit der Abholung der fraglichen Ware. Die Angaben zu den gekauften Kompletträdern, Felgen und Rädern sind jedoch spärlich. Daher kann keine verlässliche Zuordnung dieser Objekte zu bestimmten Beschlagnahmepositionen erfolgen. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Namen der Verkäufer lauten, noch zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Kompletträder, Felgen und Reifen gekauft hat. Angesichts dessen und der Tatsache, dass auf einschlägigen Internetplattformen regelmässig auch Diebesgut verkauft wird, ist aufgrund des aktuellen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den betreffenden Verkäufern gestohlene Ware gekauft hat. Weiter fragt sich mit Blick auf die Frage der Einziehung von Deliktsgutsurrogaten, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gegenstände aus legalen oder deliktischen Mitteln erworben hat. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer an, dass er seit vielen Jahren Räder verkauft und nach einem erfolgreichen Verkauf stets sofort wieder neue gekauft habe. Vor diesem Hintergrund und des gegen den Beschwerdeführer bestehenden gar dringenden Verdacht auf Erwerb von gestohlenen Kompletträder, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass er solche verkauft und deshalb über erhebliche Barmittel deliktischer Herkunft verfügt hat. In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob er jeweils über ausreichende legale Mittel verfügte. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2024 beim RAV angemeldet und lebt daher offensichtlich nun von der Arbeitslosenunterstützung. Zuvor hat er als Industriemechaniker ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von etwa Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– erzielt. In vermögensmässiger Hinsicht ist zwar zu berücksichtigen, dass er Liegenschaften mit einem Steuerwert von Fr. 273'100.− besass und er über kein namhaftes Kontoguthaben verfügte, jedoch gleichzeitig erhebliche Schulden von zuletzt rund Fr. 400'000.− aufwies. Seine Partnerin erhält lediglich eine Nothilfe von Fr. 9.− pro Tag. Hinsichtlich der Ausgaben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten decken, zum Unterhalt seiner Tochter (geb. 2022) beitragen und die Kosten für die verschiedenen Lagerräumlichkeiten tragen musste (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft, S. 2, Bericht der Polizei vom 2. Mai 2024 betreffend Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers = PDF-Datei des Registers 1 der Untersuchungsakten, S. 68 ff.). Demnach dürften ihm kaum legale Mittel zur Verfügung gestanden haben, mit denen er Kompletträder, Felgen und Reifen hätte kaufen können. Ohne entsprechende Belege kann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm geliehenes Geld für den Erwerb der fraglichen Gegenstände zur Verfügung stand, derzeit nicht überprüft werden. In Anbetracht dieser Sachlage und des hinreichenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer gestohlene Kompletträder, Felgen und Reifen erworben hat, liegt die Annahme nahe, dass er das Entgelt für von ihm ausdrücklich genannten Käufe auf der Internetplattform k mit deliktischen Mitteln beglichen haben könnte. Daher liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es bei diesen Gegenständen um Deliktsgutssurrogate handelt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass derzeit davon auszugehen ist, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen um Deliktsgut oder Deliktsgutsurrogate handelt. Demnach kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Einziehung durch das Sachgericht offensichtlich unzulässig wäre. 2.4.2.1.2 Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (gewerbsmässige Hehlerei) rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände. Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur genannten Zweckverfolgung geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschlagnahme zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung als verhältnismässig. 2.4.2.1.3 Aufgrund des Vorstehenden kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme bezüglich der Kompletträder, Felgen und Reifen erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. 2.4.2.2 Im Weiteren ist zu entscheiden, ob die Beschlagnahme des Bargelds von Fr. 2'102.70 zur Sicherstellung der Einziehung zulässig ist. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 sinngemäss aus, dass das am 9. April 2024 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'102.70 für den Kauf der gestohlenen Kompletträder verwendet werden sollte, weshalb es voraussichtlich der Einziehung unterliege und zu dessen Sicherstellung beschlagnahmt werden müsse. Im Rahmen der Einvernahme vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass, als er am 9. April 2024 um 21:15 Uhr in B. verhaftet worden sei, in seinem Lieferwagen fünf Kompletträder befunden hätten. Auf Frage, welchen Preis er dafür bezahlt habe, antwortete er, dass er für zwei Radsätze (acht Kompletträder) einen Betrag von Fr. 1'700.− habe bezahlen wollen. [Weil er verhaftet worden sei,] sei es bei ihm in der Tasche geblieben. Es scheint demnach, dass die Geldsumme von Fr. 1'700.−, die bei seiner Verhaftung beschlagnahmt wurde, für den Erwerb von gestohlenen Kompletträdern vorgesehen war. Wie bereits erwähnt, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit entwendete Kompletträder, Felgen und Reifen verkauft. Aufgrund dessen und der begrenzten legalen Finanzmittel des Beschwerdeführers kann im gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der gesamte beschlagnahmte Geldbetrag aus deliktischen Handlungen stammt. Die Beschlagnahme der Geldsumme von Fr. 2'102.70 ist unter diesen Umständen im Hinblick auf eine mögliche Einziehung angebracht. Die Bedeutung der Straftat rechtfertigt die Zwangsmassnahme in Form der Beschlagnahme. Eine mildere Massnahme, den Strafbehörden den Zugriff auf das Vermögen zu sichern, ist nicht ersichtlich. Es bestehen ferner bislang keine Hinweise für das Vorliegen eines finanziellen Härtefalls. Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO erweist sich daher vorliegend als rechtmässig. Damit kann dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen der Deckungsbeschlagnahme erfüllt sind. Dem Gesagten zufolge geht die Beschwerde auch in Bezug auf die Beschlagnahme des Bargelds fehl und ist insofern abzuweisen. 2.4.2.3 Ferner bleibt die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu beurteilen. 2.4.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 geltend, das beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei zwecks Beweissicherung zu beschlagnahmen. Auf diesem Mobiltelefon befinden sich diverse Chat-Nachrichten mit der „T.P.N. GROUP AG“, d.h. mutmasslich mit den Mitbeschuldigten T. , P. und N. , über Bestellungen und Lieferungen von Kompletträdern, Felgen und Reifen (Auswertungsprotokoll der Polizei vom 22. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 503 ff.). Diese Nachrichten können im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten geführten Strafverfahrens als Beweismittel dienen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken an sich nicht zu beanstanden. Nachdem die Daten aus dem genannten Mobiltelefon bereits von der IT-Forensik der Polizei ausgelesen und gesichert worden sind, ist eine Beweisbeschlagnahme des Mobiltelefons aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr genügt zur Beweismittelsicherung die von der IT-Forensik der Polizei angefertigte Datensicherung. Soweit die Staatsanwaltschaft die weitere Beschlagnahme des Mobiltelefons mit der Beweismittelsicherung begründet, erweist sie sich folglich als unverhältnismässig. 2.4.2.3.2 Weiter stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 auf den Standpunkt, dass das genannte Mobiltelefon als Deliktswerkzeug zu betrachten sei und deshalb zur Sicherstellung der Einziehung zu beschlagnahmen sei. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass eine Einziehung eines Deliktswerkzeugs nach Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass der Gegenstand zur Begehung einer Straftat verwendet wurde. Eine Einziehung ist nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 69 StGB vielmehr nur dann möglich, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin reicht ein Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Mobiltelefons erfüllt sind. Beim Mobiltelefon handelt es sich um einen Artikel, den jeder legal kaufen kann und der auch nicht unrechtmässig in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt zu sein scheint. Eine Einziehung muss stets verhältnismässig sein, was bedeutet, dass sie geeignet und notwendig ist. Da ein Mobiltelefon jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschwerdeführer erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung nicht gegeben, womit von einer Beschlagnahme zur Sicherstellung der Einziehung abzusehen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 3 Im folgenden Abschnitt ist zu prüfen, ob die vorzeitige Verwertung der 305 Kompletträder, Felgen und Reifen rechtens ist. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der vorzeitigen Verwertung zusammengefasst aus, dass die 307 (recte: 305) beschlagnahmten Kompletträder, Felgen und Reifen einer jährlichen Wertminderung von etwa 15 bis 30 Prozent unterlägen und Lagerkosten von Fr. 3'307.85 pro Monat anfielen. Bei einer geschätzten Verfahrensdauer von mindestens zwei bis drei Jahren sei mit einer Wertminderung von etwa Fr. 67'000.− und Lagerkosten von mindestens Fr. 100'000.− zu rechnen. Daher erscheine eine vorzeitige Verwertung als angezeigt und verhältnismässig. 3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass nicht alle beschlagnahmten Kompletträder, Felgen und Reifen durch eine Straftat erlangt worden seien und daher insoweit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund sei eine vorzeitige Verwertung dieser Objekte ausgeschlossen. 3.2.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2; 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). 3.2.2 Wertverminderung ist Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert während der voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens prozentual stark sinkt (BStGer BB.2018.209 et al. vom 13. März 2019 E. 3.5). Dies ist bei Gegenständen, die innert dieser Zeitspanne verderben, offensichtlich der Fall, also namentlich bei verderblichen oder nur beschränkt haltbaren Frischwaren wie Schnittblumen, Gemüse sowie Fisch (BGE 81 III 119). Die Verderbnis bzw. ein vollständiger Wertverlust ist jedoch nicht vorausgesetzt, es genügt bereits ein teilweiser (BGer 1B_461/2017 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Suter / Reinau , Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 124 N 22). 3.2.3 Die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten zu beurteilen, wobei auch die voraussichtliche Dauer dieses Aufwands zu berücksichtigen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; BGer 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Werts des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen (BGer 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; OGer BE BK 23 527 vom 16. Februar 2024 E. 5). Die Unverhältnismässigkeit der Aufbewahrungskosten steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Wertverminderung. So rechtfertigen sich bei fortschreitender Wertverminderung eines Gegenstandes nur noch sehr tiefe Aufbewahrungskosten. Bei Fahrzeugen, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen, sind bereits Standkosten von Fr. 250.− pro Monat unverhältnismässig (BStGer SN. 2011.27 vom 4. Oktober 2011; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. II.4.2; vgl. auch BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3; Suter / Reinau , a.a.O., Art. 124 N 27). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht alle beschlagnahmten Kompletträder, Felgen und Reifen aus einer Straftat stammten und daher insoweit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht erfüllt seien, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorzeitige Verwertung bildet nämlich einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung gegeben sind. Entsprechend ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Wie bereits gezeigt, liegen diese vor. 3.3.2.1 Streitgegenstand bildet hier die vorzeitige Verwertung von 268 Kompletträdern der Marken BMW und Mercedes mit Reifen namhafter Marken, 29 Reifen namhafter Marken sowie acht Felgen der Marke BMW. Soweit ersichtlich handelt es sich um gebrauchte, aber neuwertige Ware. Die Staatsanwaltschaft schätzt in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Wert dieser Gegenstände im Laufe des Strafverfahrens um etwa 15 bis 30 Prozent vermindern wird, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beanstandet wird. Es ist notorisch bzw. entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die betreffenden Gegenstände einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen. Gerade Reifen, die auch einen wesentlichen Bestandteil der Kompletträder ausmachen, altern relativ schnell. Bei Personenwagen wird denn auch empfohlen, die Reifen nach spätestens acht bis zehn Jahren zu ersetzen (www.adac.de/rundums-fahrzeug/ausstattungtechnik-zubehoer/reifen/reifenkauf/reifenalter/). Gerade angesichts der erwarteten Dauer des Strafverfahrens von 24 bis 36 Monaten (siehe hierzu Erwägung 3.3.2.2) erscheint eine Wertverminderung im Laufe des Verfahrens von insgesamt 15 bis 30 Prozent nicht als abwegig. Somit kann die Voraussetzung der schnellen Wertverminderung zumindest in Bezug auf die Kompletträder und die Reifen bejaht werden. 3.3.2.2 Als Nächstes ist zu beurteilen, wie es sich mit den Unterhaltskosten verhält. In diesem Kontext ist zunächst der Wert der für die vorzeitige Verwertung vorgesehenen Gegenstände zu beleuchten. Die Staatsanwaltschaft schätzt in der angefochtenen Verfügung den Wert der 307 (recte: 305) Kompletträder, Felgen und Reifen auf zirka Fr. 300'000.−. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, es sei völlig unklar, wie der Schätzwert dieser Gegenstände festgelegt worden sei. Daraufhin führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 aus, pro [Komplett]rad gehe sie von einem Verkaufswert von Fr. 1'000.− aus. Aus dem Verkauf der Felgen und Reifen würden hingegen geringere Einnahmen als bei den Kompletträdern erzielt. Aus den Polizeiberichten und den Anzeigen der Garagen könne entnommen werden, dass es sich um hochwertige Räder handle. Unter Berücksichtigung aller Umstände, sei ein Wert von Fr. 1'000.− pro Rad sicher vertretbar und stütze sich direkt auf die Akten. Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. November 2024 nicht. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, dass die Wertangaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 unzutreffend sein sollten. Der Gesamtwert der 268 Kompletträder ist mithin auf Fr. 268'000.− zu beziffern. Die 29 Reifen und acht Felgen scheinen einen Wert von ein paar Tausend Franken zu haben. Bezüglich der Lagerkosten geht die Staatsanwaltschaft von einem Aufwand von Fr. 3'307.85 pro Monat aus. Das entspricht Kosten für die Lagerung eines Radsatzes von knapp Fr. 300.− pro Saison (3'307.85 : (268 [Anzahl Kompletträder] : 4 [Anzahl Räder pro Satz]) x 6 [Monate]). Diese Kosten sind offensichtlich äusserst hoch, da bei professionellen Anbietern ohne Weiteres ein Radsatz für etwa Fr. 100.− pro Saison eingelagert werden kann (vgl. https://pneufrank.ch/reifen-service/rad-service/reifenhotel/). Beim Blick in die Akten ist zu erkennen, dass die Kosten, welche die Staatsanwaltschaft nennt, den Ausgaben für die anfängliche Einlagerung von 882 Kompletträdern, Felgen und Reifen entsprechen (vgl. PDF-Akten des Registers 10 der Untersuchungsakten, S. 51 ff.). Weil nach der Restituierung an Geschädigte und Rückgabe an den Beschwerdeführer eines beträchtlichen Teils des Deliktsguts zurzeit nur noch 305 Kompletträder, Felgen und Reifen bzw. rund 34,6 Prozent der Ware eingelagert werden müssen, erscheint es angezeigt, vorliegend Lagerkosten von nur noch Fr. 1'145.− pro Monat (Fr. 3'307.85 x 34,60 %) anzunehmen. Wie bereits dargelegt, hängt nach der Rechtsprechung die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, vom Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Güter zu den Lagerkosten ab, wobei der Dauer des Unterhalts ebenfalls Rechnung getragen werden muss. Nach dem Gesagten ist von monatlichen Lagerkosten von insgesamt Fr. 1'145.− auszugehen. Mit der Staatsanwaltschaft ist anzunehmen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit neun Beschuldigten und zahlreichen Dossiers handelt. In Anbetracht der Gesamtumstände scheint die unbestritten gebliebene Schätzung der Staatsanwaltschaft, wonach nicht vor zwei bis drei Jahren mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann, nicht abwegig. Unter Einbezug der bisher bereits entstandenen Lagerkosten für die in Rede stehenden Gegenstände von angenommen Fr. 1'145.− pro Monat würden sich mit den noch künftigen Aufbewahrungskosten in der gleichen Höhe die Lagerkosten unter Annahme einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 30 Monaten auf insgesamt Fr. 34'350.− belaufen. Diese erwarteten Lagerkosten würden rund 12,5 Prozent des geschätzten Erlöses in der Grössenordnung von rund Fr. 275’000.− aus der Veräusserung der 268 Kompletträder, 29 Reifen und acht Felgen ausmachen. Demnach ist das Erfordernis des kostspieligen Unterhalts erfüllt. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als – wie bereits erwähnt – die Aufbewahrungskosten in einem gewissen Zusammenhang mit der Wertverminderung zu sehen sind. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person rechtfertigen sich angesichts der beträchtlichen Wertverminderung der Kompletträder und Reifen nur noch sehr tiefe Aufbewahrungskosten. Vor diesem Hintergrund müssen die fraglichen Unterhaltskosten umso mehr als kostspielig bezeichnet werden.
E. 3.4 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Diese ist zweifelsohne geeignet, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall zu minimieren, gleichzeitig aber den Geldwert der Kompletträder, Felgen und Reifen im Hinblick auf den Endentscheid zu sichern. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die vorzeitige Verwertung erweist sich überdies ohne Weiteres als zumutbar. Daher erscheint die vorzeitige Verwertung als verhältnismässig.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet worden. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. (…)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 11. Oktober 2024 wird betreffend das Mobiltelefon Apple iPhone 12 (Beschlagnahmeposition G 1.1) aufgehoben. Das Mobiltelefon Apple iPhone 12 (Beschlagnahmeposition G 1.1) ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer zu 95 Prozent (Fr. 997.50) auferlegt und zu fünf Prozent (Fr. 52.50) auf die Staats-kasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Gabriel Giess beträgt Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95 Prozent (Fr. 821.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Juni 2025 (470 24 236) Strafprozessrecht Beschlagnahme Wurde eine Kopie der auf einem beschlagnahmten Mobiltelefongerät gespeicherten Daten erstellt, entfällt in der Regel der Grund für eine Beweismittelbeschlagnahme. Da ein Mobiltelefon ohne Weiteres von jedermann erworben werden kann, sind mangels Zwecktauglichkeit einer Einziehung die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme nicht gegeben (E. 2.4.2.3). Vorzeitige Verwertung Beschlagnahmte Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig verwertet werden. Der Unterhalt gilt als kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen im Vergleich zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes und den gegebenenfalls daraus erzielten Einkünften als unverhältnismässig erscheinen. Bei laufender Wertverminderung eines Gegenstandes rechtfertigen sich nur noch sehr tiefe Aufbewahrungskosten (E. 3.2.3). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme / vorzeitige Verwertung Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom
11. Oktober 2024 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 11. Oktober 2024 betreffend die vorzeitige Verwertung A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (fortan: Staatsanwaltschaft), eröffnete am 10. April 2024 ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls, eventualiter Hehlerei. Am gleichen Tag wurden ein Mobiltelefon (Apple iPhone 12) und fünf Kompletträder aus dem Lieferwagen von A. sowie ein Bargeldbetrag von Fr. 2'102.70 sichergestellt. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft diverse Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehle, durchsuchte die Polizei Basel-Landschaft (fortan: Polizei) verschiedene Räumlichkeiten von A. und stellte dabei insgesamt 266 Kompletträder, Felgen sowie Reifen sicher. Am 17. April 2024 durchsuchte sie weitere Räumlichkeiten von A und sicherte 611 Kompletträder, Felgen und Reifen. Ein wesentlicher Teil der sichergestellten Gegenstände wurde daraufhin an die Geschädigten restituiert und A. zurückgegeben. B. Mit Beschlagnahmebefehl vom 11. Oktober 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Folgendes an: Die Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Sicherstellungsprotokollen vom 9. bis 17. April 2024 (an den Örtlichkeiten in B. , C. , D. und E. ) werden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b [und] d StPO beschlagnahmt: Pos. Anz. Beschreibung Typ Beschuldigter Sicherstellungsort C 1.1 1 Bargeld CHF 2'102.70 Bargeld A. ab Person G 1.1 1 Mobiltelefon Apple iPhone Mobiltelefon A. PKW Renault Kangoo, 1. M 2.4 2 Komplettrad Mercedes mit Reifen Michelin Pilot Alpin 5, Dim. 275/35R19 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.2 4 Komplettrad Mercedes mit Reifen Michelin Pilot Alpin 5, Dim. 235 /40R18 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.4 4 Komplettrad Mercedes mit Reifen Bridgestone Blizzak, Dim. 235 /45R20 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.5 2 Komplettrad BMW mit Reifen Pirelli Sottozero 3, Dim. 275/35R19 Komplettrad A. C. F. strasse 2 M 3.6 2 Komplettrad BMW mit Reifen Pirelli, Dim. 245/40R19 Komplettrad A. C. F. strasse 2 M 3.9 4 Komplettrad BMW mit Reifen Michelin Pilot Alpin, Dim. 245/50R19 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.10 2 Komplettrad BMW mit Reifen Michelin Pilot Sport 4s, Dim. 255 /35R19 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.11 2 Komplettrad BMW mit Reifen Michelin Pilot Sport 4s, Dim. 225/40R19 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.16 2 Komplettrad Mercedes mit Reifen Michelin Pilot Sport 3, Dim. 275/30R20 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.17 2 Komplettrad Mercedes mit Reifen Michelin Pilot Sport 3, Dim. 245/35R20 Komplettrad A. C. F strasse 2 M 3.19 2 Pneu Bridgestone Alenza, Dim. 275/40R20 Reifen A. C. F strasse 2 M 3.20 2 Pneu Bridgestone Alenza, Dim. 245/45R20 Reifen A. C. F. strasse 2 M 3.21 2 Pneu Michelin Latitude Sport 3, Dim. 245/45R20 Reifen A. C. F. strasse 2 M 3.22 2 Pneu Michelin Latitude Sport 3, Dim. 275/40R20 Reifen A. C. F strasse 2 M 3.23 4 Pneu Goodyear efficient grip, Dim. 225/45R18 Reifen A. C. F. strasse 2 Q 1.3 2 Komplettrad, BMW 8Jx19 mit Pirelli Sottozero 245/40/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.4 2 Komplettrad, BMW 9Jx19 mit Pirelli Sottozero 275/35/R19 Komplettrad A. D. G strasse 3 Q 1.6 4 Komplettrad, BMW 8Jx18 mit Pirelli Sottozero 225/45/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.7 4 Komplettrad, BMW 5Jx19 mit Bridgestone 155/70/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.8 4 Komplettrad, BMW 5Jx19 mit Bridgestone 155/70/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.9 4 Komplettrad, BMW 8Jx18 mit Bridgestone 225/49/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.11 4 Komplettrad, BMW 8Jx19 mit Pirelli Sottozero 245/40/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.12 4 Komplettrad, BMW 8Jx18 mit Continental 225/40/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.16 4 Komplettrad, BMW E6.5x18 mit Goodyear Ultragrip 205/45/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.21 4 Komplettrad, BMW 7.5Jx18 mit Pirelli Sottozero 225/45/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.22 4 Komplettrad, Mercedes 8Jx19 Pirelli Sottozero 245/40/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.23 2 Komplettrad, BMW 6Jx20 mit Bridgestone Ecopia 195/50/R20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.24 2 Komplettrad, BMW 5.5Jx20 mit Bridgestone Ecopia 155/55/R20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.25 4 Komplettrad, BMW 9Jx20 mit Pirelli Scorpion 275/45/R20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.26 2 Komplettrad, BMW 9Jx19 mit Pirelli Sottozero 275/35/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.27 2 Komplettrad, BMW 8Jx19 mit Pirelli Sottozero 245/40/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.28 2 Komplettrad, BMW 10Jx19 mit Michelin Alpin 265/35/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.29 2 Komplettrad, BMW 9Jx19 mit Michelin Alpin 245/35/R19 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.35 2 Komplettrad, Mercedes AMG 9.5 Jx20 mit Michelin Pilot 285/35/ZR20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.36 2 Komplettrad, Mercedes AMG 8.5 Jx20 mit Michelin Pilot 255/40/ZR20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.47 2 Komplettrad, BMW 9Jx20 mit Hankook Ventus 275/45/R20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.49 2 Komplettrad, BMW 10.5Jx20 mit Hankook Ventus 305/40/R20 Komplettrad A. D. G. strasse 3 Q 1.58 4 Komplettrad, BMW 8.5Jx18 mit Nokian WR 255/55/R18 Komplettrad A. D. G. strasse 3 R 1.2 4 Reifen, Pirelli 265/50 R19 Reifen A. E. H. gasse 4 R 1.3 4 Kompletträder 295/40 R20, Michelin Komplettrad A. E. H. gasse 4 S 1.1 2 Komplettrad BMW, mit Michelin Sport, 255/40/R19 Komplettrad A. C. I. strasse 5 S 1.2 2 Komplettrad BMW, mit Michelin Sport, 245/40/R19 Komplettrad A. C. I strasse 5 S 8 4 Komplettrad Mercedes AMG, mit Pirelli Scorpion Winter, 285/45/R22 Komplettrad A. C. I. strasse 5 S 14 4 Komplettrad BMW, Goodyear Ultra Grip 8 Performance, Winter, 245/45/R18 Komplettrad A. C. I strasse 5 S 15.1 2 Komplettrad Mercedes, Michelin Pilot Sport 4S, Sommer, 295/30/ZR20 Komplettrad A. C. I strasse 5 S 15.2 2 Komplettrad Mercedes, Michelin Pilot Sport 4S, Sommer, 265/35/ZR20 Komplettrad A. C. I strasse 5 S 30 4 Komplettrad Mercedes AMG, Michelin Latitude Alpin LA2, Winter, 255 /45/R20 Komplettrad A. C. I strasse 5 S 51 4 Komplettrad BMW, Bridgestone Blizzak LM500, 155/70/R19 Komplettrad A. C. I strasse 5 S 53 4 Komplettrad BMW M, Michelin Pilot Sport 4, Sommer, 225/45/R19 Komplettrad A. C. I. strasse 5 T 1 4 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero, Winter, 245/45/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 5.1 2 Kompletträder BMW M, Michelin Pilot Alpin 5, Winter, 265/40/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 5.2 2 Kompletträder BMW M, Michelin Pilot Alpin 5, Winter, 285/40/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 6 4 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero 3, Winter, 225/45/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 7 4 Kompletträder Mercedes, Pirelli Scorpion Winter, 275/50/R20 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 8.1 2 Kompletträder BMW M, Michelin Pilot Alpin 5, Winter, 245/40/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 8.2 2 Kompletträder BMW M, Michelin Pilot Alpin 5, Winter, 275/35/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 12 4 Kompletträder BMW M, Continental Winter Contact, Winter, 255/35/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 16 4 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero 3, Winter, 225/45/R18 Inkl. Reifensack Pirelli Komplettrad A. E. J strasse 6 T 17 4 Kompletträder BMW M, Michelin Pilot Alpin 5, Winter, 295/35/R21 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 20 4 Kompletträder Mercedes AMG, Continental Winter Contact, Winter, 235 /50/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 29 4 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero 3, Winter, 245/40/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 30 4 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero 3, Winter, 255/35/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 33.1 2 Kompletträder BMW, Bridgestone ECOPIA EP500, Sommer, 155/70/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 33.2 2 Kompletträder BMW, Bridgestone ECOPIA EP500, Sommer, 175/60/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 34.1 2 Kompletträder Mercedes AMG, Yokohama Advan Sport, Sommer, 245/35/ZR20 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 34.2 2 Kompletträder Mercedes AMG, Yokohama Advan Sport, Sommer, 275/30/ZR20 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 36 4 Kompletträder Mercedes AMG, Bridgestone Dueler H/P Sport, Sommer, 235/55/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 37 4 Kompletträder Mercedes AMG, Michelin Pilot Sport 4S, Sommer, 245/35/ZR19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 48 4 Kompletträder Mercedes AMG, Bridgestone Blizzak LM001, Winter, 235/50/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 51.1 2 Felge BMW M, golden, 5 Speichen, Nr. 36731 23.10.13 12:46 Felge A. E. J strasse 6 T 51.2 2 Felge BMW M, golden, 5 Speichen, Nr. 36732 23.10.13 13:20 Felge A. E. J. strasse 6 T 52.1 2 Felge BMW M, Anthrazit, 5 Speichen, Felge A. E. J. strasse 6 T 52.2 2 Felge BMW M, Anthrazit, 5 Speichen Felge A. E. J strasse 6 T 53 4 Kompletträder Mercedes AMG, Pirelli Scorpion, Winter, 235/55/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 58 4 Kompletträder Mercedes, Bridges- tone Blizzak LM001, Winter, 225/45/R18 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 59 4 Kompletträder Mercedes AMG, Bridgestone Turanza, Sommer, 225/40/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 61 4 Kompletträder BMW, Bridgestone Blizzak LM500, Winter, 155/70/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 63 4 Kompletträder BMW, Goodyear Vector 4Season, 155/70/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 64 4 Kompletträder Mercedes AMG, Bridgestone Blizzak LM001, Winter, 235/50/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 65 4 Kompletträder Mercedes, Continental Conti Sport Contact 5, Sommer, 225/40/R18 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 66 4 Kompletträder Mercedes, Pirelli Sottozero 3, Winter, 225/45/R18 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 67 4 Kompletträder BMW M, Michelin Pilot Alpin, Winter, 235/35/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 68 4 Kompletträder Mercedes, Pirelli Sottozero, Winter, 255/35/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 69 4 Kompletträder BMW, Michelin Pilot Alpin, Winter, 245/45/R18 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 71.1 2 Kompletträder Mercedes AMG, Michelin Pilot Alpin 5 SUV, Winter, 235/55/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 71.2 2 Kompletträder Mercedes AMG, Michelin Pilot Alpin 5 SUV, Winter, 255/50/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 73.1 2 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero 3, Winter, 245/40/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 73.2 2 Kompletträder BMW M, Pirelli Sottozero 3, Winter, 275/35/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 75 4 Kompletträder BMW M, Bridgestone Turanza T005, Sommer, 225/40/R18 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 76 4 Kompletträder Mercedes, Pirelli Sottozero 3, Winter, 225/45/R18 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 78 4 Kompletträder BMW M, Bridgestone Blizzak LM001, Winter, 245/50/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 80.1 2 Kompletträder Mercedes AMG, Michelin Pilot Sport 4S, Sommer, 255/35/ZR19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 81 4 Kompletträder Mercedes, Pirelli Sottozero 3, Winter, 225/40/R19 Komplettrad A. E. J. strasse 6 T 82 4 Kompletträder Mercedes, Hankook Ventus S1 Evo, Sommer, 225/45/R18 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 83 4 Kompletträder Mercedes AMG, Pirelli Scorpion Verde, Sommer, 235 /55/R19 Komplettrad A. E. J strasse 6 T 84 2 Reifen Toyo Tires, Snowprox S954 SUV 325/30/R21 Reifen A. E. J. strasse 6 T 85 2 Reifen Hankook Ventus S1 Evo 3 SUV, Sommer, 315/35/ZR21 Reifen A. E. J. strasse 6 T 86 2 Reifen Hankook Ventus S1 Evo, Sommer, 225/55/R19 Reifen A. E. J. strasse 6 T 87 2 Reifen Hankook Ventus S1 Evo, Sommer, 275/45/R19 Reifen A. E. J. strasse 6 T 88 2 Reifen Bridgestone, Turanza ECO, Sommer, 235/45/R21 Reifen A. E. J. strasse 6 T 89 2 Reifen Toyo Tires, Observe G3 - Ice Winter, Spikesreifen, 285/35/R21 Reifen A. E. J. strasse 6 T 91 1 Reifen Goodyear Eagle F1 Super- sport, Sommer, 235/35/R19 Reifen A. E. J strasse 6 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 betreffend die vorzeitige Verwertung bestimmte die Staatsanwaltschaft:
1. Vor Abschluss des Strafverfahrens werden vorzeitig verwertet: Kompletträder, Felgen und Reifen gemäss Beschlagnahmebefehl [vom 11. Oktober 2024] (insgesamt 307 [recte: 305] Kompletträder, Felgen und Reifen). Für die Details wird auf den Beschlagnahmebefehl in dieser Sache verwiesen. 2. Der nach der Verwertung gemäss Ziffer 1 resultierende Nettoerlös wird ersatzweise beschlagnahmt. C. Dagegen erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (sic!; Postaufgabe: 25. Oktober 2024) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 aufzuheben und die [beschlagnahmten] Gegenstände seien ihm herauszugeben.
2. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 betreffend die vorzeitige Verwertung aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft; im Falle des Unterliegens sei Advokat Gabriel Giess die amtliche Verteidigung (recte: dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 11. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. E. Der Beschwerdeführer stellte mit Replik vom 14. November 2024 insbesondere die Verfahrensanträge, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten ordnungsgemäss zu erstellen (paginiert, mit Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll), und es sei Advokat Gabriel Giess eine elektronische Kopie dieser Akten zukommen zu lassen. F. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2024 wurden die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 14. November 2024 insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer die dem Kantonsgericht seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten in Kopie zugestellt werden. G. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 29. November 2024 zusätzlich die Verfahrensanträge, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Advokat Gabriel Giess eine Kopie des USB-Sticks mit Daten von www.k (recte: eine Kopie der auf dem aktenkundigen UBS-Stick abgespeicherten Daten der beiden Accounts des Beschuldigten bei k ) sowie eine Kopie der Daten seines Mobiltelefons herauszugeben und danach ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen. H. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht umgehend eine Kopie der Daten des fraglichen USB-Sticks sowie (allenfalls nochmals) Kopien aller forensisch gesicherten Daten aus dem beschlagnahmten Mobiltelefon zukommen zu lassen. I. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 einen USB-Stick mit den forensisch gesicherten Daten aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers inklusive Akten-notiz vom 2. Dezember 2024 und eine Kopie des Auswertungsprotokolls vom 22. August 2024 sowie einen USB-Stick mit den Daten des Kontos des Beschwerdeführers bei v. inklusive einer Kopie des entsprechenden Polizeiberichts vom 21. Mai 2024 ein. J. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 und mit solchem vom 6. Januar 2025 eine ergänzende Stellungnahme. K. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 15. Januar 2025 und der Beschwerdeführer mit einer solcher vom 23. Januar 2025 die Duplik ein. L. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). In der Begründung ist der Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Diese Begründung muss in der fristgerecht eingereichten Beschwerde-schrift selbst enthalten sein. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können, sind in diesem Rahmen ausgeschlossen (BGE 143 II 283 1.2.3; 132 I 42 E. 3.3.4; BGer 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine; 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3; KGer BL 470 21 197 vom 19. November 2021 E. 1.2.2; OGer ZH UE220218 vom 1. Juli 2024 E. 1.1). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist er durch den Beschlagnahmebefehl und die Verfügung betreffend die vorzeitige Verwertung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Im Übrigen geben die weiteren Beschwerdevoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Beschlagnahmebefehl rechtens ist. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft begründet den angefochtenen Beschlagnahmebefehl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im Verdacht stehe, zusammen mit anderen Beschuldigten Einbruchdiebstähle verübt, eventuell diese in Auftrag gegeben oder zumindest das Diebesgut in der Rolle als Hehler erworben zu haben. Die beschlagnahmten Gegenstände würden als Beweismittel gebraucht, für die Sicherstellung der Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und/oder Bussen und von Entschädigungen benötigt und der Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 sowie Art. 70 StGB unterliegen, weshalb sie gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO zu beschlagnahmen seien. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst sinngemäss ein, dass er weder Mittäter [bei Diebstählen] noch Hehler gewesen sei. Er sei lediglich auf der Suche nach Reifen, Felgen etc. zu guten Preisen gewesen und habe diese aufwerten und anschliessend verkaufen wollen. Daher bestreite er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Ausserdem verhalte sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie angebe, die Reifen zu Beweismittelzwecken beschlagnahmt zu haben, gleichzeitig jedoch deren vorzeitige Verwertung anordne. Hinsichtlich dieser Gegenstände bestehe offenkundig kein Anlass für eine Beweismittelbeschlagnahme. Nachdem die Daten des Mobiltelefons fachgerecht gesichert worden seien, bestehe keine Notwendigkeit mehr für dessen Beschlagnahme. Weiter lege die Staatsanwaltschaft nicht konkret dar, dass er sich der Zahlungspflicht entziehen könnte. Vielmehr sei zu beachten, dass er in seiner Eigentumswohnung wohne und somit ausreichend Vermögenswerte vorhanden seien. Die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme seien folglich nicht gegeben. Ferner seien die beschlagnahmten Gegenstände auch nicht durch eine Straftat hervorgebracht worden, weshalb diese nicht eingezogen werden könnten. All das Ausgeführte zeige, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände nicht gegeben seien. Mithin sei der Beschlagnahmebefehl aufzuheben und es seien ihm die fraglichen Gegenstände herauszugeben. 2.2 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.3 Strittig und zu beurteilen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. 2.3.1.1 Die Strafbehörden müssen bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 3.3). 2.3.1.2 Den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Es ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_713/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3). Handelt der Täter gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 160 Ziff. 2 StGB). 2.3.2.1 Beim Einbruch in die Garage der Firma L. ag M. (fortan: Firma L. AG) in M. am 8. April 2024 um 05:35 Uhr wurden 72 Kompletträder entwendet (Strafanzeige vom 27. April 2024 = PDF-Datei des Registers 8 der Untersuchungsakten, S. 1958 ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft räumte der Beschwerdeführer ein, dass N. ihm nach dem Einbruchdiebstahl vom 8. April 2024 in die Garage der Firma L. AG in M. etwa zehn bis zwölf Radsätze nach D. geliefert und er N. dafür insgesamt zwischen Fr. 6'000.− bis Fr. 8'000.− bezahlt hat. Darüber hinaus konnten die Einsatzkräfte der Polizei im Zuge einer Observation feststellen, dass N. , O. , P. und der Beschwerdeführer am 8. April 2024 um 19:25 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz beim Q. weg in B. acht Kompletträder aus einem Lieferwagen in den Lieferwagen des Beschwerdeführers umgeladen haben (Erkenntnisbericht aus der Observation der Polizei vom 10. April 2024 S. 7 f. = PDF-Datei des Registers 6 der Untersuchungsakten, S. 725 f.). Im Rahmen der Befragung vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer zu, dass er am Abend des 8. April 2024 am genannten Ort diese acht Kompletträder in seinen Lieferwagen eingeladen und sie zusammen mit den anderen Rädern bezahlt hat. Es ist zu berücksichtigen, dass sich N. gemäss den bisherigen Ermittlungen (Telefonüberwachung, Observation, Auswertung der Logdaten) bei mehreren ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen (am 9. November 2023 bis 22. November 2024, am 24./25. November 2023, am 24. Januar 2024, am 25. März 2024 und am 27./28. März 2024 bei der Garage der Firma R. AG in S. , am 4./5. März 2024 bei der Garage der Firma R. AG in B. und am 8. April 2024 bei der Garage der Firma L. AG in M. ) stets in der Nähe des Tatorts befand und daher mutmasslich an diesen Straftaten beteiligt war. Dieser Umstand sowie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einbruchdiebstahl in der Garage der Firma L. AG und der in Rede stehenden Auslieferung der acht Kompletträder sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer am Abend des 8. April 2024 erneut aus einem Diebstahl stammende Kompletträder erworben hat. Am 8. April 2024 um 20:26 Uhr sendete der Beschwerdeführer eine Nachricht über den als relativ abhörsicher bekannten Kurznachrichtendienst Threema an die „T.P.N. GROUP AG,“ (nach den gegenwärtigen Ermittlungen steht T.P.N. mutmasslich als Abkürzung für die Mitbeschuldigten T. , P. und N. ) und fragte den „Bruder“, ob er ihm die zehn Radsätze für Fr. 9'000.− liefern könne („Bratski können wir machen 9000 für diese 10 Satz“). Die „T.P.N. GROUP AG“ reagierte sofort: „wir reden vor Ort“. Am gleichen Tag um 21:52 Uhr informierte der Beschwerdeführer die „T.P.N. GROUP AG“ mit den Worten: „X7 schwarze nehme ich hole morgen ab“. Daraufhin gab die Letztere ihr Einverständnis sofort mit „oki“ bekannt “ (Auswertungsprotokoll der Polizei vom 22. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 503 ff.). Am Abend des 9. April 2024 wurde der Beschwerdeführer von den Einsatzkräften der Polizei auf dem öffentlichen Parkplatz am Q. weg in B. beobachtet, wie er fünf Kompletträder von den anderen Beschuldigten übernahm und in seinen Lieferwagen lud (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Mai 2024, Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2024). In der Einvernahme vom 5. Juni 2024 räumte der Beschwerdeführer ein, am 9. April 2024 fünf Kompletträder in seinen Lieferwagen eingeladen zu haben. Diese fünf Kompletträder wurden am 8. April 2024 bei der Garage der Firma L. AG entwendet (Polizeibericht vom 6. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 432 ff.). Der Beschwerdeführer hat am Abend des 9. April 2024 somit (erneut) entwendete Kompletträder erlangt. 2.3.2.2 Ausserdem ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 23. März 2024 regelmässig über Threema mit der „T.P.N. GROUP AG“ in Kontakt stand. Am 23. März 2024 um 21:46 Uhr wandte sich der Beschwerdeführer an die “T.P.N. GROUP AG“ („Sali bratski“) und erkundigte sich beim „Bruder“, ob er die besagten Räder erhalten würde („Bekommst du diese Räder“). Daraufhin versicherte der „Bruder“, dass diese in den nächsten Tagen verfügbar sein sollten („ja sollten kommen die tage“). Der Beschwerdeführer bedankte sich hierfür („Oki danke“). Am 24. März 2024 zwischen 21:09 und 22:07 Uhr informierte der Beschwerdeführer die „T.P.N. GROUP AG“ über die von ihm gewünschten Kompletträder, indem er ihr 13 Fotos von Kompletträdern sowie entsprechende Massangaben zukommen liess. Die „T.P.N. GROUP AG“ bestätigte diese Aufträge mehrfach („Oki bratski“, „oki“, „perfekt“, „Super bratski geht klar“). Bei einem Einbruchdiebstahl in der Garage der Firma R. AG in S. wurden am 25. März 2024 zwischen 00:34 und 02:36 Uhr 60 Kompletträder entwendet. Am 25. März 2024 um 12:54 Uhr übermittelte die „T.P.N. GROUP AG“ dem Beschwerdeführer sieben Fotos von Kompletträdern und informierte ihn darüber, dass sie noch mehr Kompletträder im Angebot habe („und nloc mehr“). Nach verschiedenen Telefonaten mit der „T.P.N. GROUP AG“ gab der Beschwerdeführer am 25. März 2024 um 14:35 Uhr der „T.P.N. GROUP AG“ Bescheid, dass er in 30 Minuten losfahre („Fahre los ca 30 min“). Daraufhin fragte die „T.P.N. GROUP AG“, ob der Beschwerdeführer in 30 Minuten bei ihr sei oder jetzt aufbreche („also in 30min bis du da? oder fahrst du los“). In der Folge spezifizierte der Beschwerdeführer seine Ankunftszeit mit den Worten: „In 30 min bin da“. Am 25. März 2024 um 21:23 Uhr erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der „T.P.N. GROUP AG“, ob das Komplettrad mit der Dimension 19 Zoll x3 noch verfügbar sei („19 Zoll x3 noch da?). Am 26. März 2024 um 03:27 Uhr bestätigte die „T.P.N. GROUP AG“, dass dies noch auf Lager sei („hoii ja“). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dieses noch heute abholen werde („Komme heute abholen“; Auswertungsprotokoll der Polizei vom 22. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 503 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der „T.P.N. GROUP AG“ eine Bestellung spezifische Kompletträder aufgegeben hat, ihm unmittelbar nach dem Einbruch in die Garage der Firma R. AG die Ankunft dieser Bestellung angekündigt wurde und er danach offensichtlich die betreffende Ware abgeholt hat, indizieren klar, dass der Beschwerdeführer am 25./26. März 2024 entwendete Kompletträder erhalten hat, zumal diese Vorgehensweise jener vom 8./9. April 2024 entspricht und damit insofern für den Beschwerdeführer, der jeweils wusste oder mindestens annehmen musste, dass die Sachen durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurden, typisch ist. 2.3.2.3 Dazu passt, dass der Beschwerdeführer weder Bücher über seine Handelstätigkeit mit Kompletträdern, Felgen und Reifen geführt hat noch irgendwelche übliche Belege über die Wareneinkäufe verfügt. Bei einer legalen Handelstätigkeit wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte entsprechende Rechnungen oder Quittungen vorweisen kann, da er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zur Buchführung verpflichtet war und hierfür zwingend solche Dokumente benötigte. Das systematische Unterlassen der Buchführung und das Nichtausstellen üblicher Kaufbelege sind kennzeichnend für den Erwerb gestohlener Sachen, erlauben sie doch, die Identifizierung der kriminellen Veräusserer und die Aufklärung der illegalen Geschäfte zu erschweren. Daher sind das Unterlassen der Buchführung und der Verzicht auf jegliche übliche Kaufbelege Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Kompletträder, Felgen und Reifen aus einem Delikt gegen das Vermögen stammen. Dass diese Gegenstände einen solchen Ursprung haben, zeigt auch der Umstand, dass zahlreiche beim Beschwerdeführer sichergestellte Kompletträder, Felgen und Reifen an die durch entsprechende Einbruchdiebstähle geschädigten Unternehmen (R. AG, U. AG, L. AG) restituiert wurden und damit offenkundig durch Diebstahl erlangt worden sind (PDF-Datei des Registers 6 der Untersuchungsakten, S. 291 ff.). 2.3.2.4 Dem Gesagten zufolge bestehen nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer erlangten Kompletträder, Felgen und Reifen aus Diebstählen herrühren. In objektiver Hinsicht ist folglich ein hinreichender Tatverdacht gegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Erwerb der fraglichen Gegenstände aus mutmasslich deliktischer Herkunft den Tatbestand der Hehlerei erfüllt haben könnte. 2.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Hehlerei in subjektiver Hinsicht, indem er sich auf den Standpunkt stellt, nichts über die illegale Herkunft der Kompletträder, Felgen und Reifen gewusst zu haben. Bei den polizeilichen Einvernahmen vom 10. April 2024 und 6. Mai 2024 sowie der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. April 2024 verweigerte er die Aussage zur Sache. Hätte der Beschwerdeführer legal mit Kompletträdern, Felgen und Reifen gehandelt, wäre es ihm leicht möglich gewesen, Red und Antwort zu stehen. Dieses Aussageverhalten wirkt daher auf jeden Fall nicht entlastend. Anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer an, dass er für einen Rädersatz der Marke BMW zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– bezahlt habe. Dies entspricht offenkundig nur einem Bruchteil des Neuwerts. Der Preis, den der Beschwerdeführer für die neuwertigen Rädersätze bezahlt hat, erscheint auffallend niedrig. Dies musste dem in einschlägigen Geschäften erfahrenen Beschwerdeführer klar gewesen sein. Der Beschwerdeführer äusserte sodann im Rahmen der vorgenannten Einvernahme, er habe mehrmals Räder mit Kundenetiketten von Privatpersonen und Garagen erworben und im Hobbyraum in E. seien viele Räder mit solchen Etiketten vorhanden gewesen. Es sei für ihn allerdings nicht ungewöhnlich und habe ihn nicht interessiert. Dies erscheint als reine Schutzbehauptung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden solche Kundenetiketten nämlich von rechtmässigen Verkäufern vor dem Veräussern entfernt. Der Umstand, dass sich auf etlichen Kompletträdern solche Kundenetiketten befunden haben, muss als (weiterer) Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer um die Herkunft der fraglichen Gegenstände aus Diebstahl gewusst hat. Beim Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er als erfahrener Geschäftsmann Vorkehrungen trifft, um nicht gestohlene Ware zu erwerben. Dazu hätte er umso mehr Anlass gehabt, als der Preis für die Kompletträder auffallend niedrig war und sich teilweise noch Kundenetiketten auf den Kompletträdern befanden. Dies gilt ganz besonders für das letzte Geschäft am Abend des 9. April 2024 aufgrund dessen besonderer Verkaufsumstände (Kauf ab einem Lieferwagen auf einem öffentlichen Parkplatz, Erwerb von nicht regulären Händlern, auffallend tiefer Preis, Kundenetiketten an Kompletträdern, siehe PDF-Datei des Registers 6 der Untersuchungsakten, S. 2264). Der Umstand, dass er dennoch ohne entsprechende Abklärungen zu sehr niedrigen Preisen Kompletträder erwarb, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, entwendete Sachen zu erwerben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie es für den Handel mit gestohlener Ware typisch ist, keine Buchhaltung führte und damit die Nachverfolgbarkeit seiner geschäftlichen Aktivitäten erschwert wurde, deutet stark darauf hin, dass er sich der Illegalität seines Tuns bewusst war. Nach dem Gesagten liegen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und folglich in Kauf genommen hat, dass die von ihm erworbenen Kompletträder, Felgen und Reifen durch ein Vermögensdelikt erlangt worden waren. Demnach ist auch in subjektiver Hinsicht der hinreichende Tatverdacht der Hehlerei zu bejahen. 2.3.4 Die grosse Anzahl an Kompletträdern, Felgen und Reifen, die in den verschiedenen Räumlichkeiten und im Lieferwagen des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, sowie die Tatsache, dass dieser selbst einräumte, seit Jahren mit solchen Artikeln zu handeln und viel Zeit und Energie für diese Tätigkeit aufzuwenden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft, S. 5 ff.) und seine angespannte finanzielle Situation (siehe Erwägung 2.4.2.1.1) lassen darauf schliessen, dass er versuchte, sich durch die mutmasslich inkriminierten Aktivitäten eine regelmässige Einnahmequelle zu verschaffen; was auf eine Gewerbsmässigkeit hinweist. 2.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Hehlerei vorliegt. Damit ist ein Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Sollte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Gegenstände nicht oder nur teilweise, wie von ihm angegeben, gegen Geld erworben hat, müsste ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht (auch) auf (gewerbsmässigen) Diebstahl angenommen werden. 2.4.1 Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss der Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d). 2.4.1.1 Mit einer Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme hat den Zweck, der urteilenden Behörde alle bei einer Hausdurchsuchung oder während der Untersuchung entdeckten Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die direkt oder indirekt zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beitragen können ( Berthod , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 263 N 5). Die Feststellung, welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Tatbestände und ihrer spezifischen Merkmale ( Bommer / Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 263 N 15). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel geeignet ist, in irgendeiner Weise zur Beweisführung beizutragen. Daher reicht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Bei der Beschlagnahme elektronischer Daten besteht die Möglichkeit, entweder den Datenträger zu beschlagnahmen oder eine blosse Kopie der Daten anzufertigen, um sie sicherzustellen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Voraussetzung der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzt der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. In einem solchen Fall ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, eine Rückgabe mit hypothetischen oder konstruierten Bedenken zu verweigern (BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien zu gewährleisten ( Heimgartner , a.a.O., S. 303; zum Ganzen: OGer AG SBK.2023.53 vom 30. März 2023 E. 5.4.1). 2.4.1.2 Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände und Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate ( Heimgartner , a.a.O., S. 83). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht „prima facie“ zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung durch das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geklärt werden. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn die Einziehung aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2; OGer BE BK 2021 154 vom 17. Juni 2021 E. 3). 2.4.1.3 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 2.4.2.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der 305 Kompletträder, Felgen und Reifen zulässig ist. 2.4.2.1.1 Wie bereits erwähnt, bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer erworbenen Kompletträder, Felgen und Reifen aus Delikten gegen das Vermögen stammen. Ein enger Zusammenhang zwischen dem mutmasslichen Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei und den vorgenannten Gegenständen ist demnach anzunehmen. Eine Einziehung erscheint folglich nicht offenkundig ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 29. November 2024, 6. Januar 2025 und 23. Januar 2025 den Konnex von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen mit einer Straftat bestreitet, hat er weder dargetan noch ist ersichtlich, dass er die fraglichen Rügen nicht bereits in der Beschwerde hätte vorbringen können, weshalb diese hier nicht gehört werden können (siehe Erwägung 1). Selbst wenn darauf einzugehen wäre, vermöchten ihm die fraglichen Ausführungen nicht zu helfen. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf einzelne Beschlagnahmeobjekte unter Hinweis auf Chatnachrichten geltend, dass er diese auf Internetplattformen wie k legal erworben habe. Die Chat-Nachrichten beinhalten im Wesentlichen nur die Kommunikation über den Ort und die Zeit der Abholung der fraglichen Ware. Die Angaben zu den gekauften Kompletträdern, Felgen und Rädern sind jedoch spärlich. Daher kann keine verlässliche Zuordnung dieser Objekte zu bestimmten Beschlagnahmepositionen erfolgen. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Namen der Verkäufer lauten, noch zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Kompletträder, Felgen und Reifen gekauft hat. Angesichts dessen und der Tatsache, dass auf einschlägigen Internetplattformen regelmässig auch Diebesgut verkauft wird, ist aufgrund des aktuellen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den betreffenden Verkäufern gestohlene Ware gekauft hat. Weiter fragt sich mit Blick auf die Frage der Einziehung von Deliktsgutsurrogaten, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gegenstände aus legalen oder deliktischen Mitteln erworben hat. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer an, dass er seit vielen Jahren Räder verkauft und nach einem erfolgreichen Verkauf stets sofort wieder neue gekauft habe. Vor diesem Hintergrund und des gegen den Beschwerdeführer bestehenden gar dringenden Verdacht auf Erwerb von gestohlenen Kompletträder, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass er solche verkauft und deshalb über erhebliche Barmittel deliktischer Herkunft verfügt hat. In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob er jeweils über ausreichende legale Mittel verfügte. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2024 beim RAV angemeldet und lebt daher offensichtlich nun von der Arbeitslosenunterstützung. Zuvor hat er als Industriemechaniker ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von etwa Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– erzielt. In vermögensmässiger Hinsicht ist zwar zu berücksichtigen, dass er Liegenschaften mit einem Steuerwert von Fr. 273'100.− besass und er über kein namhaftes Kontoguthaben verfügte, jedoch gleichzeitig erhebliche Schulden von zuletzt rund Fr. 400'000.− aufwies. Seine Partnerin erhält lediglich eine Nothilfe von Fr. 9.− pro Tag. Hinsichtlich der Ausgaben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten decken, zum Unterhalt seiner Tochter (geb. 2022) beitragen und die Kosten für die verschiedenen Lagerräumlichkeiten tragen musste (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft, S. 2, Bericht der Polizei vom 2. Mai 2024 betreffend Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers = PDF-Datei des Registers 1 der Untersuchungsakten, S. 68 ff.). Demnach dürften ihm kaum legale Mittel zur Verfügung gestanden haben, mit denen er Kompletträder, Felgen und Reifen hätte kaufen können. Ohne entsprechende Belege kann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm geliehenes Geld für den Erwerb der fraglichen Gegenstände zur Verfügung stand, derzeit nicht überprüft werden. In Anbetracht dieser Sachlage und des hinreichenden Verdachts, dass der Beschwerdeführer gestohlene Kompletträder, Felgen und Reifen erworben hat, liegt die Annahme nahe, dass er das Entgelt für von ihm ausdrücklich genannten Käufe auf der Internetplattform k mit deliktischen Mitteln beglichen haben könnte. Daher liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es bei diesen Gegenständen um Deliktsgutssurrogate handelt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass derzeit davon auszugehen ist, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen um Deliktsgut oder Deliktsgutsurrogate handelt. Demnach kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Einziehung durch das Sachgericht offensichtlich unzulässig wäre. 2.4.2.1.2 Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (gewerbsmässige Hehlerei) rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände. Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur genannten Zweckverfolgung geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschlagnahme zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung als verhältnismässig. 2.4.2.1.3 Aufgrund des Vorstehenden kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme bezüglich der Kompletträder, Felgen und Reifen erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. 2.4.2.2 Im Weiteren ist zu entscheiden, ob die Beschlagnahme des Bargelds von Fr. 2'102.70 zur Sicherstellung der Einziehung zulässig ist. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 sinngemäss aus, dass das am 9. April 2024 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'102.70 für den Kauf der gestohlenen Kompletträder verwendet werden sollte, weshalb es voraussichtlich der Einziehung unterliege und zu dessen Sicherstellung beschlagnahmt werden müsse. Im Rahmen der Einvernahme vom 5. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass, als er am 9. April 2024 um 21:15 Uhr in B. verhaftet worden sei, in seinem Lieferwagen fünf Kompletträder befunden hätten. Auf Frage, welchen Preis er dafür bezahlt habe, antwortete er, dass er für zwei Radsätze (acht Kompletträder) einen Betrag von Fr. 1'700.− habe bezahlen wollen. [Weil er verhaftet worden sei,] sei es bei ihm in der Tasche geblieben. Es scheint demnach, dass die Geldsumme von Fr. 1'700.−, die bei seiner Verhaftung beschlagnahmt wurde, für den Erwerb von gestohlenen Kompletträdern vorgesehen war. Wie bereits erwähnt, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit entwendete Kompletträder, Felgen und Reifen verkauft. Aufgrund dessen und der begrenzten legalen Finanzmittel des Beschwerdeführers kann im gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der gesamte beschlagnahmte Geldbetrag aus deliktischen Handlungen stammt. Die Beschlagnahme der Geldsumme von Fr. 2'102.70 ist unter diesen Umständen im Hinblick auf eine mögliche Einziehung angebracht. Die Bedeutung der Straftat rechtfertigt die Zwangsmassnahme in Form der Beschlagnahme. Eine mildere Massnahme, den Strafbehörden den Zugriff auf das Vermögen zu sichern, ist nicht ersichtlich. Es bestehen ferner bislang keine Hinweise für das Vorliegen eines finanziellen Härtefalls. Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO erweist sich daher vorliegend als rechtmässig. Damit kann dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen der Deckungsbeschlagnahme erfüllt sind. Dem Gesagten zufolge geht die Beschwerde auch in Bezug auf die Beschlagnahme des Bargelds fehl und ist insofern abzuweisen. 2.4.2.3 Ferner bleibt die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu beurteilen. 2.4.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 geltend, das beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei zwecks Beweissicherung zu beschlagnahmen. Auf diesem Mobiltelefon befinden sich diverse Chat-Nachrichten mit der „T.P.N. GROUP AG“, d.h. mutmasslich mit den Mitbeschuldigten T. , P. und N. , über Bestellungen und Lieferungen von Kompletträdern, Felgen und Reifen (Auswertungsprotokoll der Polizei vom 22. August 2024 = PDF-Datei des Registers 7 der Untersuchungsakten, S. 503 ff.). Diese Nachrichten können im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten geführten Strafverfahrens als Beweismittel dienen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken an sich nicht zu beanstanden. Nachdem die Daten aus dem genannten Mobiltelefon bereits von der IT-Forensik der Polizei ausgelesen und gesichert worden sind, ist eine Beweisbeschlagnahme des Mobiltelefons aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr genügt zur Beweismittelsicherung die von der IT-Forensik der Polizei angefertigte Datensicherung. Soweit die Staatsanwaltschaft die weitere Beschlagnahme des Mobiltelefons mit der Beweismittelsicherung begründet, erweist sie sich folglich als unverhältnismässig. 2.4.2.3.2 Weiter stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 auf den Standpunkt, dass das genannte Mobiltelefon als Deliktswerkzeug zu betrachten sei und deshalb zur Sicherstellung der Einziehung zu beschlagnahmen sei. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass eine Einziehung eines Deliktswerkzeugs nach Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass der Gegenstand zur Begehung einer Straftat verwendet wurde. Eine Einziehung ist nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 69 StGB vielmehr nur dann möglich, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin reicht ein Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Mobiltelefons erfüllt sind. Beim Mobiltelefon handelt es sich um einen Artikel, den jeder legal kaufen kann und der auch nicht unrechtmässig in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt zu sein scheint. Eine Einziehung muss stets verhältnismässig sein, was bedeutet, dass sie geeignet und notwendig ist. Da ein Mobiltelefon jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschwerdeführer erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung nicht gegeben, womit von einer Beschlagnahme zur Sicherstellung der Einziehung abzusehen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 3. Im folgenden Abschnitt ist zu prüfen, ob die vorzeitige Verwertung der 305 Kompletträder, Felgen und Reifen rechtens ist. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der vorzeitigen Verwertung zusammengefasst aus, dass die 307 (recte: 305) beschlagnahmten Kompletträder, Felgen und Reifen einer jährlichen Wertminderung von etwa 15 bis 30 Prozent unterlägen und Lagerkosten von Fr. 3'307.85 pro Monat anfielen. Bei einer geschätzten Verfahrensdauer von mindestens zwei bis drei Jahren sei mit einer Wertminderung von etwa Fr. 67'000.− und Lagerkosten von mindestens Fr. 100'000.− zu rechnen. Daher erscheine eine vorzeitige Verwertung als angezeigt und verhältnismässig. 3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass nicht alle beschlagnahmten Kompletträder, Felgen und Reifen durch eine Straftat erlangt worden seien und daher insoweit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund sei eine vorzeitige Verwertung dieser Objekte ausgeschlossen. 3.2.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2; 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). 3.2.2 Wertverminderung ist Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert während der voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens prozentual stark sinkt (BStGer BB.2018.209 et al. vom 13. März 2019 E. 3.5). Dies ist bei Gegenständen, die innert dieser Zeitspanne verderben, offensichtlich der Fall, also namentlich bei verderblichen oder nur beschränkt haltbaren Frischwaren wie Schnittblumen, Gemüse sowie Fisch (BGE 81 III 119). Die Verderbnis bzw. ein vollständiger Wertverlust ist jedoch nicht vorausgesetzt, es genügt bereits ein teilweiser (BGer 1B_461/2017 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Suter / Reinau , Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 124 N 22). 3.2.3 Die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten zu beurteilen, wobei auch die voraussichtliche Dauer dieses Aufwands zu berücksichtigen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; BGer 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Werts des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen (BGer 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; OGer BE BK 23 527 vom 16. Februar 2024 E. 5). Die Unverhältnismässigkeit der Aufbewahrungskosten steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Wertverminderung. So rechtfertigen sich bei fortschreitender Wertverminderung eines Gegenstandes nur noch sehr tiefe Aufbewahrungskosten. Bei Fahrzeugen, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen, sind bereits Standkosten von Fr. 250.− pro Monat unverhältnismässig (BStGer SN. 2011.27 vom 4. Oktober 2011; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. II.4.2; vgl. auch BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3; Suter / Reinau , a.a.O., Art. 124 N 27). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht alle beschlagnahmten Kompletträder, Felgen und Reifen aus einer Straftat stammten und daher insoweit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht erfüllt seien, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorzeitige Verwertung bildet nämlich einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung gegeben sind. Entsprechend ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Wie bereits gezeigt, liegen diese vor. 3.3.2.1 Streitgegenstand bildet hier die vorzeitige Verwertung von 268 Kompletträdern der Marken BMW und Mercedes mit Reifen namhafter Marken, 29 Reifen namhafter Marken sowie acht Felgen der Marke BMW. Soweit ersichtlich handelt es sich um gebrauchte, aber neuwertige Ware. Die Staatsanwaltschaft schätzt in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Wert dieser Gegenstände im Laufe des Strafverfahrens um etwa 15 bis 30 Prozent vermindern wird, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beanstandet wird. Es ist notorisch bzw. entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die betreffenden Gegenstände einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen. Gerade Reifen, die auch einen wesentlichen Bestandteil der Kompletträder ausmachen, altern relativ schnell. Bei Personenwagen wird denn auch empfohlen, die Reifen nach spätestens acht bis zehn Jahren zu ersetzen (www.adac.de/rundums-fahrzeug/ausstattungtechnik-zubehoer/reifen/reifenkauf/reifenalter/). Gerade angesichts der erwarteten Dauer des Strafverfahrens von 24 bis 36 Monaten (siehe hierzu Erwägung 3.3.2.2) erscheint eine Wertverminderung im Laufe des Verfahrens von insgesamt 15 bis 30 Prozent nicht als abwegig. Somit kann die Voraussetzung der schnellen Wertverminderung zumindest in Bezug auf die Kompletträder und die Reifen bejaht werden. 3.3.2.2 Als Nächstes ist zu beurteilen, wie es sich mit den Unterhaltskosten verhält. In diesem Kontext ist zunächst der Wert der für die vorzeitige Verwertung vorgesehenen Gegenstände zu beleuchten. Die Staatsanwaltschaft schätzt in der angefochtenen Verfügung den Wert der 307 (recte: 305) Kompletträder, Felgen und Reifen auf zirka Fr. 300'000.−. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, es sei völlig unklar, wie der Schätzwert dieser Gegenstände festgelegt worden sei. Daraufhin führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 aus, pro [Komplett]rad gehe sie von einem Verkaufswert von Fr. 1'000.− aus. Aus dem Verkauf der Felgen und Reifen würden hingegen geringere Einnahmen als bei den Kompletträdern erzielt. Aus den Polizeiberichten und den Anzeigen der Garagen könne entnommen werden, dass es sich um hochwertige Räder handle. Unter Berücksichtigung aller Umstände, sei ein Wert von Fr. 1'000.− pro Rad sicher vertretbar und stütze sich direkt auf die Akten. Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. November 2024 nicht. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, dass die Wertangaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 unzutreffend sein sollten. Der Gesamtwert der 268 Kompletträder ist mithin auf Fr. 268'000.− zu beziffern. Die 29 Reifen und acht Felgen scheinen einen Wert von ein paar Tausend Franken zu haben. Bezüglich der Lagerkosten geht die Staatsanwaltschaft von einem Aufwand von Fr. 3'307.85 pro Monat aus. Das entspricht Kosten für die Lagerung eines Radsatzes von knapp Fr. 300.− pro Saison (3'307.85 : (268 [Anzahl Kompletträder] : 4 [Anzahl Räder pro Satz]) x 6 [Monate]). Diese Kosten sind offensichtlich äusserst hoch, da bei professionellen Anbietern ohne Weiteres ein Radsatz für etwa Fr. 100.− pro Saison eingelagert werden kann (vgl. https://pneufrank.ch/reifen-service/rad-service/reifenhotel/). Beim Blick in die Akten ist zu erkennen, dass die Kosten, welche die Staatsanwaltschaft nennt, den Ausgaben für die anfängliche Einlagerung von 882 Kompletträdern, Felgen und Reifen entsprechen (vgl. PDF-Akten des Registers 10 der Untersuchungsakten, S. 51 ff.). Weil nach der Restituierung an Geschädigte und Rückgabe an den Beschwerdeführer eines beträchtlichen Teils des Deliktsguts zurzeit nur noch 305 Kompletträder, Felgen und Reifen bzw. rund 34,6 Prozent der Ware eingelagert werden müssen, erscheint es angezeigt, vorliegend Lagerkosten von nur noch Fr. 1'145.− pro Monat (Fr. 3'307.85 x 34,60 %) anzunehmen. Wie bereits dargelegt, hängt nach der Rechtsprechung die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, vom Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Güter zu den Lagerkosten ab, wobei der Dauer des Unterhalts ebenfalls Rechnung getragen werden muss. Nach dem Gesagten ist von monatlichen Lagerkosten von insgesamt Fr. 1'145.− auszugehen. Mit der Staatsanwaltschaft ist anzunehmen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit neun Beschuldigten und zahlreichen Dossiers handelt. In Anbetracht der Gesamtumstände scheint die unbestritten gebliebene Schätzung der Staatsanwaltschaft, wonach nicht vor zwei bis drei Jahren mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann, nicht abwegig. Unter Einbezug der bisher bereits entstandenen Lagerkosten für die in Rede stehenden Gegenstände von angenommen Fr. 1'145.− pro Monat würden sich mit den noch künftigen Aufbewahrungskosten in der gleichen Höhe die Lagerkosten unter Annahme einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 30 Monaten auf insgesamt Fr. 34'350.− belaufen. Diese erwarteten Lagerkosten würden rund 12,5 Prozent des geschätzten Erlöses in der Grössenordnung von rund Fr. 275’000.− aus der Veräusserung der 268 Kompletträder, 29 Reifen und acht Felgen ausmachen. Demnach ist das Erfordernis des kostspieligen Unterhalts erfüllt. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als – wie bereits erwähnt – die Aufbewahrungskosten in einem gewissen Zusammenhang mit der Wertverminderung zu sehen sind. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person rechtfertigen sich angesichts der beträchtlichen Wertverminderung der Kompletträder und Reifen nur noch sehr tiefe Aufbewahrungskosten. Vor diesem Hintergrund müssen die fraglichen Unterhaltskosten umso mehr als kostspielig bezeichnet werden. 3.4 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Diese ist zweifelsohne geeignet, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall zu minimieren, gleichzeitig aber den Geldwert der Kompletträder, Felgen und Reifen im Hinblick auf den Endentscheid zu sichern. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die vorzeitige Verwertung erweist sich überdies ohne Weiteres als zumutbar. Daher erscheint die vorzeitige Verwertung als verhältnismässig. 3.5 Nach dem Gesagten ist die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet worden. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. (…) Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 11. Oktober 2024 wird betreffend das Mobiltelefon Apple iPhone 12 (Beschlagnahmeposition G 1.1) aufgehoben. Das Mobiltelefon Apple iPhone 12 (Beschlagnahmeposition G 1.1) ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer zu 95 Prozent (Fr. 997.50) auferlegt und zu fünf Prozent (Fr. 52.50) auf die Staats-kasse genommen. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Gabriel Giess beträgt Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95 Prozent (Fr. 821.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)